Fachbegriffe
Exposé
Fahrt
Kamerabewegung mit Schienenwagen.
Farbbalken
Farbbalken dienen als Referenzbilder für verschiedenste Einstellungen und Pegel im Bildbereich.
Finanzierung
Aufbringung der Gesamtkosten des Filmprojektes (Eigenmittel der Filmproduktion, Koproduzenten, Förderungen, Beteiligung von Fernsehanstalten, Filmverleih etc.).
Filmakademie
Institut Filmakademie Wien an der Universität für Musik & Darstellende Kunst in Wien.
Filmarchiv
Archiv zur Sammlung österreichischer Filme (Wien/Laxenburg).
Filmgeschäftsführer
Verantwortlich für steuer- und sozialrechtliche Korrektheit, Kassaführung, Verrechnung und abschließende Kostenrechnung.
Filmklub
Privater Klub mit speziellen Filminteressen (Kameraklub, ausländische Spezialproduktionen, spezielle Ästhetik etc.).
Filmmuseum
Österreichisches Institut zur Sammlung und Aufführung international bedeutender Filme jeder Art (Wien).
Filmversicherung
Meist eine Bündelversicherung, bei der Geräte, Negativ, Ausfall etc. versichert werden.
Fps
Frames (Bilder) per second; Bildaufnahmegeschwindigkeit für Filmkameras; üblicherweise werden 25 Bilder pro Sekunde ebenso belichtet wie projiziert; ist aber variabel; siehe Zeitlupe/Zeitraffer.
Frame
Englischer Begriff, der in der Videotechnik für Vollbilder verwendet wird. Bezeichnet ein einzelnes Bild aus einer Filmsequenz.
Freie Werke
Das Urheberrechtsgesetz sieht für verschiedene Werke (von vornherein) keinen urheberrechtlichen Schutz vor, da das öffentliche Interesse gegenüber jenem des Werkschöpfers überwiegt. Dazu gehören v. a. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen.
Freie Werknutzungen
Gesetzliche Einschränkungen der sonst ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaber im Interesse der Allgemeinheit. In Ausnahmefällen dürfen geschützte Werke und Leistungen auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden. Beispiele: Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch, Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, Privatkopie, Reprographie, Zitate.
Freigewordene Werke
Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers. Danach spricht man von freigewordenen Werken. Achtung: Auch Bearbeitungen von nicht mehr geschützten Werken sind zugunsten des Bearbeiters geschützt! Freigewordene Werke dürfen von jedem ohne Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechtsnachfolgers und ohne Zahlung eines Nutzungsentgeltes genutzt (also z. B. auch bearbeitet) werden.