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Exposé

Zwischenphase in der Drehbuchentwicklung zwischen Idee und Treatment (ca. 5-10 Seiten).

Fahrt

Kamerabewegung mit Schienenwagen.

Farbbalken

Farbbalken dienen als Referenzbilder für verschiedenste Einstellungen und Pegel im Bildbereich.

Finanzierung

Aufbringung der Gesamtkosten des Filmprojektes (Eigenmittel der Filmproduktion, Koproduzenten, Förderungen, Beteiligung von Fernsehanstalten, Filmverleih etc.).

Filmakademie

Institut „Filmakademie Wien“ an der Universität für Musik & Darstellende Kunst in Wien.

Filmarchiv

Archiv zur Sammlung österreichischer Filme (Wien/Laxenburg).

Filmgeschäftsführer

Verantwortlich für steuer- und sozialrechtliche Korrektheit, Kassaführung, Verrechnung und abschließende Kostenrechnung.

Filmklub

Privater Klub mit speziellen Filminteressen (Kameraklub, ausländische Spezialproduktionen, spezielle Ästhetik etc.).

Filmmuseum

Österreichisches Institut zur Sammlung und Aufführung international bedeutender Filme jeder Art (Wien).

Filmversicherung

Meist eine Bündelversicherung, bei der Geräte, Negativ, Ausfall etc. versichert werden.

Fps

Frames (Bilder) per second; Bildaufnahmegeschwindigkeit für Filmkameras; üblicherweise werden 25 Bilder pro Sekunde ebenso belichtet wie projiziert; ist aber variabel; siehe Zeitlupe/Zeitraffer.

Frame

Englischer Begriff, der in der Videotechnik für Vollbilder verwendet wird. Bezeichnet ein einzelnes Bild aus einer Filmsequenz.

Freie Werke

Das Urheberrechtsgesetz sieht für verschiedene Werke (von vornherein) keinen urheberrechtlichen Schutz vor, da das öffentliche Interesse gegenüber jenem des Werkschöpfers überwiegt. Dazu gehören v. a. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen.

Freie Werknutzungen

Gesetzliche Einschränkungen der sonst ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaber im Interesse der Allgemeinheit. In Ausnahmefällen dürfen geschützte Werke und Leistungen auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden. Beispiele: Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch, Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, Privatkopie, Reprographie, Zitate.

Freigewordene Werke

Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers. Danach spricht man von freigewordenen Werken. Achtung: Auch Bearbeitungen von nicht mehr geschützten Werken sind zugunsten des Bearbeiters geschützt! Freigewordene Werke dürfen von jedem ohne Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechtsnachfolgers und ohne Zahlung eines Nutzungsentgeltes genutzt (also z. B. auch bearbeitet) werden.